Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

STUBN GmbH - Restaurant, Reservierungs- und Veranstaltungsvertrag

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen und des Restaurants (STUBN in der Frasdorfer Hütte, Am Zellboden, 83112 Frasdorf) der Firma STUBN GmbH, Kampenwandstrasse 78, 83229 Aschau (nachfolgend STUBN genannt), sowie bei Tischreservierungen zu privaten Zwecken, zur Durchführung von Veranstaltungen wie privaten Feiern, Firmenfeiern, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der STUBN.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der STUBN, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3.Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss,-partner, Haftung, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch die STUBN zustande; diese sind die Vertragspartner.

2. Zum Abschluss einer Buchung ist die STUBN berechtigt die Angabe einer Zahlart wie z.B. Kreditkarte oder Paypal zur Garantie der Buchung vom Kunden zu verlangen.

3. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der STUBN eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. STUBN haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die STUBN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der STUBN beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der STUBN beruhen. Einer Pflichtverletzung der STUBN steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der STUBN auftreten, wird die STUBN bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die STUBN rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen die STUBN verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der STUBN beruhen. 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die STUBN ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der STUBN zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der STUBN zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der STUBN an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung drei Monate und erhöht sich der von der STUBN allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 25% erhöht werden.

4. Rechnungen der STUBN ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die STUBN ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die STUBN berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der STUBN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die STUBN ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der STUBN aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Kunden (Stornierung)

1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der STUBN geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der STUBN. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete, bereits erbrachte Leistungen und entgangener Umsatz in angemessener Höhe, sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der STUBN zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen der STUBN und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der STUBN auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der STUBN ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.

3. Im Falle einer kurzfristigen Stornierung von 1 bis 7 Personen ist die STUBN berechtigt die vom Kunden angegebene Zahlart gemäß Klausel II Nummer 2 mit folgender Umsatzausfallentschädigung zu belasten:

Mittag:

Stornierung kostenfrei bis 2 Tage vor Reservierungsbeginn, danach 25€ pro Person

Abend:

Stornierung kostenfrei bis 4 Tage vor Reservierungsbeginn, danach 50€ pro Person.

4. Für kleine Gruppen von 8 bis 12 Personen gilt Folgendes:

Tritt der Kunde erst zwischen der 2. und der 1. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die STUBN berechtigt, eine Entschädigungspauschale von 50,00€ je Teilnehmer in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100,00€ je Teilnehmer.

5. Für Gruppenreservierung von 13 bis 25 Personen gilt Folgendes:

Tritt der Kunde erst zwischen der 4. und der 2. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die STUBN berechtigt, eine Entschädigungspauschale von 50,00€ je Teilnehmer in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100,00€ je Teilnehmer.

6. Für große Gruppen über 25 Personen, sowie Exklusivbuchungen gilt wiederum Folgendes:

Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die STUBN berechtigt, 50% des vereinbarten Angebotspreises, bei jedem späteren Rücktritt 100% des vereinbarten Angebotspreises.

7. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt durch die STUBN

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die STUBN in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der STUBN auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung/Garantie bzw. Unterzeichnung der Kostenübernahmeerklärung, sowie die Einreichung diesbezüglich relevanter Dokumente, wie z.B. die Kopie der angegebenen Kreditkarte, samt Personalausweis, nicht geleistet, so ist die STUBN ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist die STUBN berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der STUBN nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; die STUBN begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der STUBN in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der STUBN zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt der STUBN entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der VA-Zeit

1. Bei Reservierungen von 1-7 Personen ist die STUBN im Falle einer Änderung der Personenanzahl berechtigt die vom Kunden angegebene Zahlart gemäß Klausel II Nummer 2 mit folgender Umsatzausfallentschädigung zu belasten:

Mittag:

Reduzierung der Personenanzahl kostenfrei bis 18 Stunden vor Reservierungsbeginn, danach 25€ pro Person

Abend:

Reduzierung der Personenanzahl kostenfrei bis 26 Stunden vor Reservierungsbeginn, danach 50€ pro Person

2. Bei Gruppenreservierungen von 8 bis zu 12 Personen:

Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn der STUBN mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der STUBN. Bei einer späteren Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden, wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl der Veranstaltung als Berechnungsgrundlage für den Umsatzausfall eingesetzt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.

3. Bei Gruppenreservierungen von 13 bis zu 25 Personen:
Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der STUBN mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der STUBN. Bei einer späteren Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden, wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl der Veranstaltung als Berechnungsgrundlage für den Umsatzausfall eingesetzt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.

4. Bei Gruppenreservierungen größer 25 Personen: Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der STUBN mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der STUBN. Bei einer späteren Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden, wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl der Veranstaltung als Berechnungsgrundlage für den Umsatzausfall eingesetzt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern

 5. Bei Exklusivveranstaltungen bleibt der vereinbarte Angebotspreis, ungeachtet der Teilnehmerzahl bestehen. Eine Änderung der Teilnehmerzahl sollte spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn der STUBN mitgeteilt werden.

6. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

7. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist STUBN berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

8. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die STUBN diesen Abweichungen zu, so kann die STUBN die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die STUBN trifft ein Verschulden. 

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der STUBN. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten und dazu benötigter Logistik berechnet (Korkgeld). 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die STUBN für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt der STUBN von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der STUBN bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der STUBN gehen zu Lasten des Kunden, soweit die STUBN diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die STUBN pauschal erfassen und berechnen.

3. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der STUBN ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

4. Störungen an von der STUBN zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die STUBN diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Die STUBN übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der STUBN. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die STUBN berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die STUBN berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der STUBN abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die STUBN die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die STUBN für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

X. Haftung des Kunden für Schäden

1. Der Kunde, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Die STUBN kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

3. Die STUBN ist berechtigt eine Pauschale für die Reinigung der durch den Kunden genutzten Räumlichkeiten in Rechnung zu stellen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frasdorf im Chiemgau.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der STUBN. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Aschau im Chiemgau.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stubn GmbH - Hotel und Gästezimmeraufnahmevertrag

I. Geltungsbereich   

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotel- und Gästezimmern zur Beherbergung und Überlassung von Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Kongressen, Banketten etc. sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Stubn GmbH, nachfolgend Stubn genannt, (Hotel- und Gästezimmeraufnahmevertrag).    

2. Die Unter‐ oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer bzw. Veranstaltungsräume sowie die Nutzung der Zimmer zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stubn.    

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.  

II.   Vertragsabschluss, Partner, Haftung; Verjährung  

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Stubn zustande. Der Stubn steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.    

2. Vertragspartner sind die Stubn und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der Stubn gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotel- und Gästezimmeraufnahmevertrag, sofern der Stubn eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.    

3. Alle Ansprüche gegen die Stubn verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stubn beruhen.  

4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten der Stubn auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.  

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung  

1. Die Stubn ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.    

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Stubn zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Stubn an Dritte.    

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Erhöht sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend. Die Stubn ist berechtigt, die Mehrwertsteuer nach zu belasten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Stubn allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, anheben.    

4. Die Preise können von der Stubn ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Stubn oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die Stubn dem zustimmt.    

5. Rechnungen der Stubn ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Stubn ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Stubn berechtigt, Zinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Stubn der eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von Euro 5.‐‐ zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen eines Inkassos anfallen, trägt der Kunde.  

6. Die Stubn ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.  

7. Ferner ist die Stubn berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthalts vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Hotel- und Gästezimmeraufnahmevertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nr. 6 erfolgt ist.    

8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Stubn aufrechnen oder mindern.  

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)    

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Stubn Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt (Schadensersatz). Dies   gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges der Stubn oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.    

2. Sofern zwischen der Stubn und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs‐ oder Schadensersatzansprüche der Stubn auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Stubn ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges der Stubn oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.    

3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die Stubn die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die  eingesparten Aufwendungen anzurechnen.    

4. Der Stubn steht es frei, den ihm entstehenden und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der der Stubn entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.  

V. Rücktritt der Stubn  

1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Stubn in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Stubn auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option.  

2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Stubn gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Stubn ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  

3. Ferner ist die Stubn berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Stubn nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden; die Stubn begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Stubn in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts‐ bzw. Organisationsbereich der Stubn zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.    

4. Die Stubn hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.    

5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs‐ und ähnliche Veranstaltungen kann die Stubn unterbinden bzw. abbrechen.    

6. Bei berechtigtem Rücktritt der Stubn oder Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 5 entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.  

VI. Zimmerbereitstellung, Übergabe und Rückgabe  

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Veranstaltungsräume.    

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das Zimmer vorausbezahlt wurde hat die Stubn das Recht, gebuchte Zimmer nach 19.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen die Stubn herleiten kann. Ansprüche der Stubn aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.  

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht es frei, der Stubn nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.  

VII. Haftung der Stubn  

1. Die Stubn haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Hotel- und Gästezimmeraufnahmevertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Stubn die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stubn beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Stubn beruhen. Einer Pflichtverletzung der Stubn steht die eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Stubn auftreten, wird die Stubn bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare eizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.    

2. Für eingebrachte Sachen haftet die Stubn dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens Euro 3.500,‐, sowie für Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände bis zu Euro 800,‐. Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände können bis zu einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme der Stubn im Hotelsafe aufbewahrt werden. Die Stubn empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Stubn Anzeige macht (§ 703 BGB). Die Haftung entsteht nur dann, wenn die Zimmer oder Veranstaltungsräume, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren.  

3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter raftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Stubn nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen der Stubn.    

4. Weckaufträge werden von der Stubn mit größter Sorgfalt ausgeführt. Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen werden mit Sorgfalt behandelt. Die Stubn übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und ‐ auf Wunsch ‐ gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.  

5. Zurückgebliebene Sachen werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Die Stubn bewahrt die Sachen drei Monate auf, danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich die Stubn nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.  

VIII. Schlussbestimmungen  

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotel- und Gästezimmeraufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.    

2. Erfüllungs‐ und Zahlungsort ist der Sitz der Stubn. 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ‐ auch für Scheck‐ und Wechselstreitigkeiten ‐ ist im kaufmännischen Verkehr ist der Sitz der Gesellschaft. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Rosenheim.    

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN‐ Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.  

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotel- und Gästezimmeraufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften